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index.md (4007B)


      1 Satzung
      2 =======
      3 
      4 ## §1 — Name und Sitz
      5 
      6 (1) Der Verein führt den Namen "suckless.org e.V."
      7 
      8 (2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
      9 
     10 ## §2 — Zweck
     11 
     12 (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Freier Software. Freie Software im
     13 Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software
     14 der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht. Der Verein verfolgt keine
     15 wirtschaftlichen Interessen.
     16 
     17 (2) Der Vereinszweck wird erzielt durch die eigene Entwicklung freier Software
     18 und die Bereitstellung von Kommunikationsplattformen, sowie durch die
     19 Ausrichtung von Vortrags-, Vorführungs- und Diskussionsveranstaltungen. Die
     20 Ergebnisse der Vereinsarbeit stehen der Allgemeinheit offen.
     21 
     22 ## §3 — Mitgliedschaft
     23 
     24 Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen
     25 schriftlichen (auch per E-Mail) Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins
     26 gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige
     27 die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die
     28 Mitgliedschaft.
     29 
     30 ## §4 — Ende der Mitgliedschaft
     31 
     32 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der
     33 Austritt erfolgt durch schriftliche (auch per E-Mail) Erklärung gegenüber dem
     34 Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
     35 Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
     36 
     37 ## §5 — Mitgliedsbeiträge
     38 
     39 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird
     40 in der Mitgliederversammlung bestimmt.
     41 
     42 ## §6 — Organe des Vereins
     43 
     44 Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. 
     45 
     46 ## §7 — Vorstand
     47 
     48 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
     49 Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und
     50 außergerichtlich durch den 1. oder 2. oder 3. Vorsitzenden je allein vertreten.
     51 
     52 ## §8 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
     53 
     54 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,
     55 vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch
     56 nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
     57 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 
     58 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden schriftlich,
     59 telefonisch oder per E-Mail einberufen werden.
     60 
     61 ## §9 — Mitgliederversammlung
     62 
     63 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
     64 Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des
     65 Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche
     66 Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
     67 einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
     68 Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) unter
     69 Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in
     70 der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies
     71 gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
     72 Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und
     73 ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
     74 
     75 ## §10 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
     76 
     77 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine
     78 Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden
     79 oder dem 3. Vorsitzenden und einem von der Versammlung gewählten
     80 Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     81 
     82 ## §11 — Auflösung
     83 
     84 Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist
     85 von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
     86 einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
     87 werden.  Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die
     88 Verwertung des verbleibenden Vermögens.
     89 
     90 Vorstehende Satzung wurde am 30. Oktober 2015 errichtet.
     91 Sowie am 21. Dezember 2015 geändert.
     92 Sowie am 01. September 2017 geändert.